Online-Prüfung, Multiple-Choice-Test, mündliche Prüfung oder Gruppenarbeit. Kennen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungsform? Beachten Sie, dass Sie bei unklarer Aufgabenstellung oder Lärm während der Prüfung sofort tätig werden sollten.
Häufige Angriffspunkte bei Multiple-Choice-Prüfungen ergeben sich bei unklaren, mehrfach oder gar nicht beantwortbaren Fragen. Da die Korrektur von Multiple-Choice-Prüfungen computergestützt erfolgt, wird eine sog. absolute Bestehensgrenze vorab festgelegt werden. Weil hierbei die Schwierigkeit der Aufgabenstellung für die Prüflingsgruppe nicht sicher vorhergesehen werden kann, muss nachträglich eine relative Bestehensgrenze gebildet werden. Sie können daher Multiple-Choice-Prüfungen auch dann bestehen, wenn Sie mit Ihrem Ergebnis zwar unter der absoluten Bestehensgrenze liegen, Ihr Ergebnis aber relativ zur Gruppe aller Prüflinge über einem bestimmten Prozentsatz liegt. Fehlerhafte, vorab nicht entdeckte Multiple-Choice-Fragen müssen nachträglich eliminiert werden. Da hierdurch die Bestehensgrenze sinkt, kann sich nachträglich ein Bestehen der Prüfung ergeben.
Aktuell gibt es eine deutliche Tendenz zu Online-Prüfungen. Die Ausgestaltung dieser Prüfungsform ist für die Universitäten rechtliches Neuland und schwierig, so dass eine große Anzahl von Prüfungen im diesem Bereich künftig nicht rechtmäßig sein dürfte. Bei Online-Prüfungen ist schon umstritten, ob hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigung notwendig ist. Rechtliche Mindestvoraussetzungen der Online-Prüfungen sind die Eignung der Prüfungsaufgaben für diese Prüfungsform und die sichere Zuordnung der Prüfungsleistung zum Prüfling. Da zu online-Prüfung noch kaum Rechtsprechung ergangen ist, befindet man sich in einer rechtlichen Grauzone, die sich nicht selten zu Gunsten der Prüflinge auswirkt, weil sie für die Hochschulen und Prüfungsbehörden ebenfalls eine Unsicherheit bedeutet. Ansatzpunkte zu einer Prüfungsanfechtung ergeben sich zudem aufgrund der erweiterten Möglichkeit zum Schummeln, wenn eine Prüfung zu Hause am Computer geschrieben wird. Hierdurch können die Maßstäbe für die Bewertung verfälscht werden. Diesem Problem durch erschwerte Prüfungsaufgaben zu begegnen, wie teilweise offenbar geplant, ist rechtlich mehr als fragwürdig, weil hiermit ehrliche Studenten benachteiligt werden.
Mündliche Prüfungen können häufig erfolgreich angegriffen werden. Nach einer ungünstig verlaufenen mündlichen Prüfung sollten Sie in einem Gedächtnisprotokoll möglichst genau den Prüfungsablauf festhalten. Wollen Sie inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung erheben, muss eine schriftliche Bewertungsbegründung angefordert werden. Beachten Sie, dass Eile geboten ist, weil die Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen schnell verblasst.
Beachten Sie, dass Eile geboten ist, weil die Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen oft schnell verblasst.
Schon nach wenigen Wochen kann das Recht des Prüflings, fachliche Einwendungen gegen die Bewertung mit dem Ziel eines Überdenkens der Bewertung vorzubringen, leer laufen, sofern die Prüfer behaupten, sich nicht mehr ausreichend erinnern zu können. Da der Prüfling die Beweislast für fehlerhafte Bewertungen hat, kann dies zu Ihren Lasten gehen. Fehler der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens können zu einer Annullierung der mündlichen Prüfung führen. Zwar ist in der Theorie auch eine Neubewertung mündlicher Prüfungen bei Bewertungsfehlern möglich, doch lässt sich eine solche Neubewertung in der Praxis kaum rechtzeitig erreichen. Normalerweise kommt die Annullierung den Prüflingen entgegen, weil sie eine vollständig neue Prüfungschance darstellt. Neben den inhaltlichen Einwendungen können mündliche Prüfungen auch bei Verfahrensfehlern angegriffen werden. Achten Sie darauf, ob die Prüfungszeit verkürzt wurde, zu weitgehende Fragen gestellt wurden oder die Prüfer Ihnen gegenüber möglicherweise sogar negativ voreingenommen waren. Sichern Sie sich die Namen und Adressen Ihrer Mitprüflinge, um sie später ggf. als Zeugen benennen zu können.
Vielen Prüfungsordnungen gestatten Gruppenarbeiten. Gruppenarbeiten sind prüfungsrechtlich problematisch und daher oft angreifbar, weil die individuellen Beiträge abgrenzbar und einzeln bewertbar sein müssen. Bei Problemen während der Gruppenarbeit ist ratsam, sich rechtzeitig an den Dozenten oder an den Prüfungsausschuss zu wenden. In diesem Stadium ist es ratsam, dass der Rechtsanwalt nur im Hintergrund agiert. Wenn sich bei Gruppenarbeiten Streitigkeiten über Inhalte und Abgrenzungen vertieft haben, kann zwar häufig erfolgreich im Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch oder Klage) dagegen vorgegangen werden. Allerdings kann die individuelle Prüfungsleistung in solchen Fällen auch nicht mehr zu retten sein, so dass eine nochmalige Ablegung unausweichlich ist.
Störungen der Prüfung, etwa durch Lärm, können zu einer Verlängerung der Prüfungszeit Anlass geben. Die Verlängerung muss grundsätzlich der Störungsdauer entsprechen. Beachten Sie, dass bei äußeren Beeinträchtigungen eine unverzügliche Rüge des Prüflings während der Prüfung erfolgen muss.
Beachten Sie, dass bei äußeren Beeinträchtigungen eine unverzügliche Rüge des Prüflings während der Prüfung erfolgen muss.
Achten Sie darauf, dass die Rüge in das Prüfungsprotokoll des Aufsichtsführenden eingetragen wird. Das Prüfungsprotokoll hat als öffentliche Urkunde erhöhte Beweiskraft. Die Rüge soll der Hochschule oder Prüfungsbehörde die Möglichkeit geben, die Beeinträchtigung abzustellen. Eine Rüge ist nur dann entbehrlich, wenn die Beeinträchtigung offensichtlich ist oder bereits von anderen Prüflingen gerügt wurde. Unterbleibt die Rüge, kann dies zum Verlust des Anfechtungsrechts aufgrund der Störung führen.
Es kommt vor, dass eine Aufgabe unklar ist oder korrigiert werden muss. Wie bei Lärmstörungen muss Ihnen für den Zeitverlust auch hier eine Kompensation gegeben werden. Überschreitet die Aufgabe den zulässigen Prüfungsstoff und erkennen Sie dies, sollten Sie vorsichtshalber ebenfalls die Unzulässigkeit rügen, d.h. dem Aufsichtsführenden die aus Ihrer Sicht unzulässige Aufgabenstellung mitteilen. Ihnen kann dann nachträglich nicht entgegengehalten werden, dass Sie Ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen seien. Schreiben Sie aber gleichwohl die Prüfungsarbeit unter Vorbehalt - den Sie ebenfalls beim Aufsichtsführenden anmelden - zu Ende. Denn falls entgegen Ihrer Annahme doch kein unzulässiger Prüfungsstoff vorlag, haben Sie die Aufgabe wenigstens bearbeitet. Im Grundsatz gilt, dass der Prüfungsstoff dem Lehrstoff zu folgen hat. Für Hochschulprüfungen gilt allerdings, dass sich der zulässige Stoff aus dem Stoffkatalog der Prüfungsordnung oder Modulbeschreibung ergibt. Auch wenn ein bestimmtes Gebiet in der Lehrveranstaltung nicht behandelt wurde, kann es daher zulässigerweise zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.
Stellen sich während der Prüfung gesundheitliche Probleme ein, können Sie von der Prüfung zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn Sie vor der Prüfung erklärt haben, dass Sie prüfungsfähig sind. Dieses Recht wird häufig sowohl von den Prüflingen, als auch von den Prüfern verkannt. Wenn Sie die Prüfung trotz der Beschwerden fortführen – was Sie dürfen – tun Sie dies auf eigene Gefahr. Ein nachträglicher Rücktritt, insbesondere nach Erhalt des Prüfungsergebnisses, ist dann nur noch sehr schwer möglich. Grundsätzlich muss ein Rücktritt unverzüglich erfolgen, dies bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern. Während mündlicher Prüfungen gesteht man Ihnen eine gewisse Bedenkzeit zu. Allerdings sollte man im eigenen Interesse mit der Rücktrittserklärung nicht zu lange zögern. Es ist aber erlaubt etwas abzuwarten, ob sich die Beschwerden bessern oder nicht.
Täuschungen können je nach Schweregrad unterschiedliche Folgen haben, beginnend bei einer bloßen Verwarnung bis zum endgültigen Nichtbestehen mit Exmatrikulation. Beachten Sie, dass Smartphones als unerlaubte Hilfsmittel und damit als Täuschungsversuch angesehen werden. Sie sollten deshalb Ihr Handy nicht mit in den Prüfungsraum nehmen oder sich zumindest vorher erkundigen, ob ein Handyverbot ausnahmsweise nicht besteht. Falls Sie in der Prüfung bemerken, dass Sie ihr Smartphone oder ein Lehrbuch doch bei sich haben, kann es riskant sein, das Versehen nicht selbsttätig offenzulegen. Wird dies entdeckt, können Sie den Nichtvorsatz – das ledigliche Versehen – im Allgemeinen nicht beweisen, so dass Ihre Arbeit voraussichtlich mit „ungenügend“ bewertet werden wird. Legen Sie demgegenüber das Versehen selbsttätig offen und können Sie auch zeigen, dass Sie das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt haben, können Sie damit rechnen, dass Sie mit einer Verwarnung davonkommen. Beachten Sie, dass eine wiederholte Täuschung weithin als schwere Täuschung mit der Folge eines endgültigen Nichtbestehens angesehen wird. Es kann daher ratsam sein, eine vorgeworfene erste Täuschung anzugreifen, um den Vorwurf aus der Akte zu beseitigen. Gefährlich kann auch der Versuch nachträglicher Einflussnahme auf die Prüfer oder das Prüfungsergebnis (etwa durch Computermanipulation) sein, weil dies ebenfalls als Täuschung angesehen wird. Eine Kontaktaufnahme zu den Prüfern sollte daher sicherheitshalber rein sachbezogen erfolgen (und natürlich erst Recht keine Angebote o.ä. enthalten).
Häufige Fragen & Antworten