Ob Sie nachträglich von der Prüfung zurücktreten wollen, eine zweite Wiederholungsprüfung anstreben, gegen eine schlechte Klausurbewertung oder das endgültige Nichtbestehen vorgehen wollen. Es laufen auch nach der Prüfung teilweise sehr kurze Fristen, innerhalb derer Sie tätig werden müssen.
Ein nachträglicher Rücktritt ist in den meisten Fällen unzulässig. Für eine unbewusste Prüfungsunfähigkeit sind aber Ausnahmen anerkannt. Dies betrifft meistens psychische Erkrankungen und spielt insbesondere bei depressiven Erkrankungen eine Rolle. Beachten Sie im Fall eines nachträglichen Prüfungsrücktritts, dass die Anforderungen hoch sind. Es muss nicht nur die Erkrankung ärztlich belegt sein, sondern auch die Tatsache, dass sie Ihnen nicht bewusst war. Zudem müssen Sie auch nach der Prüfung unverzüglich handeln, also den Rücktritt samt Belegen erklären, sobald Ihnen die Krankheit bewusst wird, und darlegen, warum Ihnen der Krankheitswert erst später bewusst geworden ist.
Manche Prüfungsordnungen gestatten nach den regulären Wiederholungsversuchen eine weitere Prüfungswiederholung (auch „Gnadenversuch“) bei Vorliegen besonderer Umstände. Beachten Sie, dass für die Antragstellung in der Regel kurze Fristen laufen. Die besonderen Umstände können in besonderen persönlichen Härten in der Prüfungsvorbereitung liegen, etwa einer Erkrankung oder dem Tod nahestehender Personen. Es sind aber auch weitere Umstände denkbar, aus denen abzuleiten ist, dass Sie Ihre wahre Leistungsfähigkeit in der Prüfung nicht zeigen konnten.
Wird Ihnen eine Täuschung vorgeworfen, müssen Sie hierzu vor einer abschließenden Entscheidung angehört werden. Sie können sich zum Vorwurf äußern, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Unterschätzen Sie nicht den Verhörcharakter, wenn Sie sich auf eine persönliche Anhörung einlassen. Die Vernehmenden werden sich vorbereiten und versuchen, Ihren Ausführungen weitere - manchmal auch die ersten - Beweise für eine Täuschung zu entnehmen. Da grundsätzlich die Prüfungsbehörde die Beweislast für Täuschungen hat, kann eine unvorbereitete Teilnahme an einer Anhörung einen entscheidenden Nachteil bringen. Überlegen Sie vorab genau, wie Sie sich wozu äußern wollen und rechnen Sie mit listigen Fragen (bei einem ghostwriter-Vorwurf wurde bspw. nach Farben und Bibliotheksstandorten von Lehrbüchern gefragt).
Bei mündlichen Prüfungen brauchen Ihnen die Prüfer nur dann eine ausführlichere mündliche oder schriftliche Bewertungsbegründung zu geben, wenn Sie dies einfordern. Die Begründung ist Voraussetzung für das Formulieren von fachlichen Bewertungsrügen (auch Gegenvorstellung oder Remonstration genannt), weil Sie anderenfalls die Gründe für die schlechte Bewertung nicht kennen. Auch wenn Sie im Anschluss an eine schiefgelaufene mündliche Prüfung niedergeschlagen sind, sollten Sie den Mut aufbringen, sogleich eine ausführliche mündliche Bewertungsbegründung zu beanspruchen. Wenn die Prüfer hiermit nicht rechnen, können Sie sie auf dem falschen Fuß erwischen. Halten Sie die mündliche Bewertungsbegründung unbedingt in einem detaillierten Gedächtnisprotokoll fest. Verstricken sich die Prüfer in einer unzutreffenden mündlichen Bewertungsbegründung, kann dies der erste Schritt zu einer erfolgreichen Annullierung der Prüfung sein. Nach der mündlichen Begründung sollten Sie eine Verschriftlichung verlangen, um die Begründung zu konservieren.
Nach der mündlichen Begründung sollten Sie eine Verschriftlichung verlangen, um die Begründung zu konservieren.
Die Erfahrung zeigt, dass Prüfer mitunter klar angreifbare Begründungen nachträglich ändern, um diese möglichst unangreifbar zu machen.
Haben Sie eine Nichtbestehensmitteilung oder eine Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens erhalten, sollten Sie unbedingt auf Fristen achten. Wenn die Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, müssen Widerspruch oder Klage im Normalfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Anderenfalls werden die Entscheidungen bestandskräftig. Nur in besonderen Konstellationen kann dann noch etwas hiergegen unternommen werden. Eine Ausnahme von der Monatsfrist kann allerdings gelten, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht korrekt ist. Es gilt dann eine Jahresfrist ab Kenntnis der Entscheidung. Beachten Sie unbedingt, dass auch elektronisch im Campus-online-System bekanntgegebene Einzelnoten Verwaltungsakte darstellen können, die – mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Regel innerhalb einer Jahres – angegriffen werden müssen. Ob Widerspruch oder Klage zu erheben sind, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise existiert ein Widerspruchsverfahren, teilweise ein Wahlrecht und teilweise nur direkt die Klage.
Beachten Sie, dass das sogenannte „Überdenkungsverfahren“ nicht identisch mit dem regulären Rechtsbehelfsverfahren – Widerspruch oder Klage – ist. Das Überdenkungsverfahren stellt eine eigenständige Verfahrensgewährleistung für Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung zwischen Prüfling und Prüfern dar. Häufig sehen Hochschulsatzungen Fristen für die Geltendmachung des Überdenkensanspruchs vor. Auch wenn Zweifel an der Gültigkeit derartiger Fristen bestehen, sollten sie Sie vorsichtshalber einhalten. Schauen Sie hierzu in Ihre Prüfungsordnung oder Rahmenprüfungsordnung. Voraussetzung für die kritische Auseinandersetzung mit der Bewertung ist deren Kenntnis. Bei schriftlichen Prüfungen muss daher zunächst Akteneinsicht genommen und eine Kopie Ihrer Prüfungsleistung angefordert werden. Inhaltlich können Sie im Rahmen des Überdenkensverfahrens zu allen Aspekten der Bewertung Kritik äußern, sowohl prüfungsspezifischen wie fachspezifischen. Die Auseinandersetzung mit den Bewertungen muss substantiiert sein. Die Prüfer müssen sich im Anschluss mit allen Ihren Einwendungen ernsthaft auseinandersetzen und hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Bei fortbestehenden Meinungsunterschieden kann bzw. muss dann gegen die sog. ´überdachte Stellungnahme´ der Prüfer geklagt werden.
Ob in Ihrem Fall Widerspruch oder Klage zu erheben sind, ist nach Prüfungsbereich, handelnder Prüfungsbehörde und Bundesland unterschiedlich geregelt. Zwar muss die Nichtbestehensentscheidung in den meisten Bundesländern hierüber unterrichten, dies wird aber häufig missachtet. Eröffnet das jeweilige Fachrecht für Ihre Prüfung ein Widerspruchsverfahren, ist das Überdenkungsverfahren in das Widerspruchsverfahren eingebettet, so dass Überdenken und Rechtskontrolle zugleich stattfinden. Ergeht ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, kann hiergegen Klage erhoben werden. Bei Hochschulprüfungen und Prüfungsentscheidungen oberster Landes- oder Bundesbehörden kann auch unmittelbar der Klageweg eröffnet sein. Ein noch ausstehendes Überdenkungsverfahren wird in diesen Fällen parallel zum Klageverfahren durchgeführt. Ergeht in diesem Verfahren eine ablehnende Entscheidung, kann bzw. muss die Klage entsprechende erweitert werden. Im gerichtlichen Verfahren im Prüfungsrecht herrscht beim Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, eine für Sie wichtige Einschränkung. Die Gerichte prüfen inhaltlich nur, was vom Prüfling sachgerecht gerügt wird, und dies sowohl im Hinblick auf inhaltliche Fehler, wie im Hinblick auf Verfahrensfehler, die zur Annullierung der Prüfung führen können.
Die Gerichte prüfen inhaltlich nur, was vom Prüfling sachgerecht gerügt wird, und dies sowohl im Hinblick auf inhaltliche Fehler, als auch im Hinblick auf Verfahrensfehler, die zur Annullierung der Prüfung führen können.
Deswegen benötigen Sie im Prüfungsrecht eine spezialisierte Kanzlei, die umfassende Kenntnisse von möglichen Angriffspunkten gegen eine Prüfung hat. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, einen Prozess zu verlieren, den Sie hätten gewinnen können. Benötigen Sie schnellen Rechtsschutz, ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen kein regulärer Wiederholungsversuch zur Verfügung steht. Andernfalls müssen Sie zunächst den Wiederholungsversuch wahrnehmen. Einstweiliger Rechtsschutz spielt insbesondere bei vorläufigen Prüfungszulassungen eine Rolle. Haben Sie eine Abschlussarbeit oder einen schriftlichen Prüfungsabschnitt nicht bestanden, in Anschluss an die noch mündliche Prüfungen durchzuführen sind, können Sie mit der einstweiligen Anordnung eine zeitnahe Teilnahme an der mündlichen Prüfung erzwingen. Sie haben diese Prüfung dann abgeschichtet, solange Sie noch im Stoff stecken.
Häufige Fragen & Antworten