Die meisten Prüfungen sind rechtlich angreifbar! Aber bereits vor während und nach einer Prüfung, haben Prüflinge Rechte. Wir wollen mit dieser Seite Studenten und Prüflingen einen Überblick über einige wichtige ihrer vielen Rechte und zu beachtende Fristen verschaffen.
Wieso ist die Kenntnis der Prüfungsordnung wichtig und wann können Sie Fristen verlängern, etwa bei Krankheit, Urlaubssemester oder Mutterschutz? Was muss man bei der Anrechnung von Modulen beachten und wieso kann eine sog. Negativanrechnung für das Studium gefährlich werden? Was benötigen Sie, um eine Schreibzeitverlängerung zu erhalten? Welche engen Vorgaben gelten, um einen Rücktritt von der Prüfung wirksam zu erklären? Wir möchten zu diesen und weiteren Fragen hier einen Überblick geben.
WeiterlesenOnline-Prüfung, Multiple-Choice-Test, mündliche Prüfung oder Gruppenarbeit. Kennen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungsform? Beachten Sie, dass Sie bei unklarer Aufgabenstellung oder Lärm während der Prüfung sofort tätig werden sollten. Der Rücktritt während der Prüfung oder eine im Raum stehende Täuschung – wir erläutern Ihnen was Sie während der Prüfung tun können und sollten!
WeiterlesenOb Sie nachträglich von der Prüfung zurücktreten wollen, eine zweite Wiederholungsprüfung anstreben, gegen eine schlechte Klausurbewertung oder das endgültige Nichtbestehen vorgehen wollen. Es laufen auch nach der Prüfung teilweise sehr kurze Fristen, innerhalb derer Sie tätig werden müssen. Wir informieren Sie hier darüber was Sie in welchem Zeitraum tun müssen!
WeiterlesenNoch sind die Auswirkungen der Pandemie auf die Prüfungsrechtsverhältnisse insgesamt nicht absehbar, da die Universitäten derzeit ihren Unterricht umstellen und es abzuwarten bleibt, inwieweit z.B. die Abnahme von Online-Prüfungen im Einzelnen rechtswirksam ausgestaltet wird (siehe hierzu unseren Beitrag „Online-Prüfungen“). Derzeit muss folgendes von Ihnen beachtet werden: Am 20. April 2020 hat das Semester an den meisten Hochschulen offiziell begonnen. Sie haben nach wie vor u.a. die Pflicht, sich über Prüfungstermine zu informieren. Achten Sie auf Veröffentlichungen Ihrer Hochschule insbesondere auch im Intranet. Befinden Sie sich in Quarantäne, müssen Sie unverzüglich klären, ob Sie von einer Prüfung zurücktreten können (siehe hierzu unsere Beiträge zum „Rücktritt“). Eventuell laufende Fristen werden wegen der Pandemie grundsätzlich nicht unterbrochen. Auch hier gilt, dass Sie die Pflicht haben, etwaige Rechte (Widerspruch, Klage etc.) innerhalb der laufenden Frist geltend zu machen. Können aufgrund von Einschränkungen bei der Prüfungsverwaltung – etwa infolge von home-office – aber bspw. Klausuren nicht eingesehen werden, sind Fristverlängerungsanträge oder - im Fall bereits versäumter Fristen - Wiedereinsetzungsanträge möglich. Achten Sie bei Wiedereinsetzungsanträgen aber auf die kurze Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen.
Die Gerichte unterscheiden zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und Fachfragen. Die prüfungsspezifischen Wertungen beziehen sich auf nicht vollständig objektivierbare Bewertungsfaktoren, etwa Punktevergabe, Gewichtung, Schwierigkeitsgrad, Fehlergewicht. Hier erkennen die Gerichte den Prüfern einen Bewertungsspielraum zu. Sie prüfen bei diesen Aspekten nur, ob ein Prüfer die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Den prüfungsspezifischen Wertungen stehen Fachfragen gegenüber. Sie werden vom Gericht vollständig kontrolliert, im Zweifel mit unabhängigen Gutachtern.
Im Ergebnis ist die Bewertung von jeder einzelnen Prüfungs(teil)leistung angreifbar. Rechtlich kann dies aber erst geschehen, wenn eine Entscheidung in Form eines sog. Verwaltungsaktes getroffen wurde. Dies ist bei Nichtbestehensentscheidungen, die zur Wiederholung einer Prüfung zwingen, unabhängig davon der Fall, ob diese Entscheidungen schriftlich, mündlich oder elektronisch im campus-online-System – als „NB“, „EN“, „ENB“ oder auch nur „5,0“ – erlassen wurden. Einzelne Klausuren im Rahmen einer Staatsprüfung sind nicht isoliert angreifbar, sondern nur zusammen mit der Zwischen- oder Abschlussentscheidung über den schriftlichen Prüfungsteil. Auch einzelne Schulnoten können erst mit dem Zeugnis angegriffen werden. Bei mündlichen Prüfungen kann die vom Prüfungsvorsitzenden mündlich verkündete Note bereits der angreifbare Verwaltungsakt sein. Im Einzelnen kann die Bestimmung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, schwierig sein. Wegen der Gefahr des Verlustes Ihrer Rechte wegen versehentlich nicht angefochtener Entscheidungen sollten Sie sich hierfür im Zweifel immer an eine spezialisierte Kanzlei wenden.
Für anerkannte private Hochschulen gelten die für staatliche Hochschulen im Prüfungsbereich vorgesehenen Regelungen weitgehend entsprechend. Hier kann daher in der Regel auch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen werden (anders aber z.B. in Hessen). Teilweise muss der Streit aber auch vor den Zivilgerichten ausgetragen werden.
Die endgültige Nichtbestehensentscheidung – für sich – beendet das Mitgliedschaftsverhältnis zur Hochschule nicht. Solange kein gesonderter Exmatrikulationsbescheid ergangen ist, können Sie also weiterstudieren (Sie müssen natürlich trotzdem die endgültige Nichtbestehensentscheidung innerhalb der Anfechtungsfrist angreifen, weil anderenfalls das Rechtsmittel gegen den Exmatrikulationsbescheid keine sinnvolle Grundlage hätte). Falls Sie keine gesonderte endgültige Nichtbestehensentscheidung vor einem Exmatrikulationsbescheid erhalten haben, müssen Sie den Exmatrikulationsbescheid angreifen. Je nach Bundesland und Prüfungsart sind hier entweder Widerspruch oder Klage zu erheben. Aufgrund der Rechtsbehelfseinlegung tritt nach dem Gesetz die sog. „aufschiebende Wirkung“ ein. Sie können daher ab der Rechtsbehelfseinlegung weiterstudieren, solange das Rechtsbehelfsverfahren läuft. Beachten Sie, dass die Hochschulen in der Regel davon ausgehen, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens die (etwaigen) übrigen Prüfungsfristen weiterlaufen. Die während des Rechtsbehelfsverfahrens erfolgreich abgelegten Prüfungen bleiben Ihnen auch dann erhalten, wenn das Rechtsbehelfsverfahren nicht gewonnen werden sollte oder sich z.B. infolge eines Hochschulwechsels erledigt.
Bei einem beabsichtigten Hochschulwechsel müssen Sie das jeweilige Landesrecht beachten. Viele Bundesländer sehen vor, dass ein Immatrikulationshindernis an einer neuen Hochschule besteht, wenn Sie den Studiengang, aus dem Sie wechseln, oder ein Modul dieses Studiengangs, das auch im neuen Studiengang zu den Pflichtmodulen gehört, endgültig nicht bestanden haben. Es kann daher auch bei einem schon vollzogenen Wechsel notwendig sein, nicht bestandene Prüfungen an der bisherigen Hochschule gerichtlich annullieren zu lassen. Sie müssen auch beachten, dass die meisten Hochschulen bzw. Landeshochschulgesetze vorsehen, dass Sie nur passgenau wechseln können. Dies bedeutet, dass Sie in der bisherigen Hochschule genau die Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben müssen, die bei der neuen Hochschule vor dem beantragten Semester vorgesehen sind, und Sie dürfen nicht bereits mehr Fachsemester absolviert haben, als bei der neuen Hochschule für den Anschluss an die bisherigen Leistungen vorgesehen sind.
Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es gibt Verfahren, die sich schnell erledigen (bis zwei Monate nach Klageerhebung). Dies kommt vor allem bei Einigungen mit der Hochschule (Vergleich) vor. Voraussetzung hierfür ist üblicherweise, dass man in der ersten Klagebegründung wesentliche Angriffspunkte aufzeigt, die für die Hochschule ein realistisches Unterliegensrisiko begründen. Es gibt aber auch Klageverfahren, bei denen sich die Hochschule oder Prüfungsbehörde bereits im Vorfeld festgefahren hat. Hier kann häufig erst aufgrund einer Mitwirkung des Richters oder in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht Bewegung entstehen oder die Sache muss durch Urteil entschieden werden. In einigen Ländern kann das Klageverfahren wegen der Überlastung der Verwaltungsgerichte länger dauern (ca. ein Jahr, in manchen Bundesländern sogar länger). Parallel zum Klageverfahren oder vor einem Klageverfahren kann abhängig von der Fallkonstellation auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nicht durch Wahrnehmung einer regulären Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung die Möglichkeit haben, die Prüfung noch aus eigener Kraft zu schaffen und dass durch das Rechsbehelfsverfahren eine längere Ausbildungsverzögerung (ca. ein Jahr) droht. Folge der einstweiligen Anordnung ist nicht, dass Sie die Prüfung bestanden haben. Sie können in der Regel nur die vorläufige Zulassung zu weiteren Prüfungsabschnitten erreichen, deren Bedingung das Bestehen der angefochtenen Prüfung ist. Auch bei mündlichen Prüfungen können einstweilige Anordnungen, abhängig von der jeweiligen Konsellation, möglich sein.
Die Schwerpunktkanzlei Watermann und Ebbing mit Sitz in Berlin Mitte ist mittlerweile seit über 16 Jahren auf das Prüfungsrecht und Hochschulrecht spezialisiert und gehört damit zu einer der ersten und führenden Kanzleien in diesen Spezialgebieten. Ursprünglich kommen wir aus der universitären Lehre und haben es uns seitdem zur Aufgabe gemacht, Studenten und Schüler in diesem wesentlichen Lebensabschnitt beizustehen und sie mit der erforderlichen Professionalität zu vertreten.
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